Fassung vom 16.12.2019
Der Verein verfolgt die folgenden gemeinnützigen Zwecke:
Der Verein erfüllt diese Zwecke insbesondere durch
Diesen Zwecken wird insbesondere entsprochen durch
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Freie Rücklagen dürfen nur gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dieses zulassen. Die Mitglieder erhalten keine dem Gemeinnützigkeitsrecht entgegenstehenden Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks gemeinnütziger Verwendung der Mittel zur Förderung von Naturschutz, Landschaftspflege und Pflanzenzucht.
Der Verein hat folgende Mitglieder:
Ordentliche Mitglieder nehmen aktiv an der Vereinsarbeit teil. Eine weitere Unterstützung durch Geldbeiträge oder Sachleistungen ist ihnen nicht verwehrt. Ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
Fördermitglieder unterstützen die Aufgaben des Vereins, ohne an der Vereinsarbeit teilnehmen zu müssen; sie fördern die Vereinstätigkeit insbesondere durch Geldbeiträge oder Sachleistungen. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.
Vereinsmitglied können alle volljährigen natürlichen und juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sowie alle sonstigen rechtsfähigen Verbände werden, die den Vereinszweck unterstützen und sich hierzu bekennen.
Die Mitgliedschaft ist durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu beantragen. Der Antragssteller muss die Satzung durch entsprechende Unterschrift akzeptieren.
Die Aufnahme als ordentliches Mitglied hat folgende zusätzliche Voraussetzungen:
Sofern die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt sind, entscheidet der Vorstand über die Aufnahme im eigenen Ermessen. Die Entscheidung muss nicht begründet werden.
Gegen eine Ablehnung der Mitgliedschaft kann der Antragsteller innerhalb eines Monats nach Zugang der Ablehnung schriftlich Beschwerde beim Vorstand einlegen. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
Die Mitgliedschaft erlischt durch
Die Kündigung ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und unter Beachtung von § 6 Punkt 4b zum Ende des Kalendermonats wirksam. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
Zur Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft gelten folgende Besonderheiten:
Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund besteht insbesondere, wenn
Die Ausschließung erfolgt durch einen Beschluss des Vorstandes.
Der/die Auszuschließende kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zugang des Beschlusses schriftlich dessen Prüfung durch die Mitgliederversammlung verlangen (Antrag auf Berufung).
Die Mitglieder haben insbesondere folgende Rechte und Pflichten:
Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Aktivitäten des Vereins in Absprache mit den jeweiligen Verantwortlichen der Aktivität teilzunehmen.
Die ordentlichen Mitglieder erhalten Anteil an der Jahresernte, ohne dass hierfür weitere Kosten anfallen. Der Umfang eines Ernteanteils ergibt sich aus dem Ertrag.
Jedes ordentliche Mitglied mit einem Ernteanteil des laufenden Gartenjahres hat das Recht, auch im Folgejahr in der gleichen Anzahl Ernteanteile zu zeichnen und so seine Mitgliedschaft wieder um ein Jahr zu verlängern, sofern der Verein sich in der Lage sieht, die erforderliche Anzahl von Ernteanteilen bereitstellen zu können. Ein Anspruch oder ein Recht auf einen Ernteanteil oder eine bestimmte Höhe des Ernteanteils besteht nicht.
Alle ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, regelmäßig den bei der Mitgliederversammlung beschlossenen Ernteanteil an dem vereinbarten Gemeinschaftsdepot abzuholen bzw. abholen zu lassen.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand Änderungen von Namen, Anschrift, Telefon, ggf. Bankverbindung sowie E-Mail-Adresse unverzüglich mitzuteilen.
Jedes ordentliche Mitglied ist gehalten, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen oder eine/n bevollmächtigte/n Vertreter/in zu entsenden. Pro ordentliches Mitgliedschaftsverhältnis gibt es jedoch nur eine Stimme.
Ehrenamtliche Mitarbeit ist möglich und ausdrücklich erwünscht, insbesondere
Die verschiedenen Tätigkeiten stehen den Mitgliedern optional als ihr Recht an der Teilnahme am Vereinsleben offen, in Absprache mit den jeweils für die Tätigkeiten verantwortlichen Personen.
Die ehrenamtliche Mitarbeit ist keine Verpflichtung.
Der Verein haftet nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
Organe des Vereins sind der Vorstand (§ 11) und die Mitgliederversammlung (§ 12).
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, dem sog. geschäftsführenden Vorstand, nämlich aus
Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit für die Dauer von maximal zwei Jahren gewählt. Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit für die Dauer von maximal einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinschaftlich vertreten. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands sind nicht vertretungsberechtigt.
Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung verantwortlich und an deren Weisungen gebunden.
Die Mitglieder des Vorstands müssen keine Vereinsmitglieder sein. Sie müssen sämtliche Regelungen der Satzung stets einhalten.
Scheiden Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vor Ablauf der regulären Amtszeit aus und sinkt dadurch ihre Zahl auf zwei Mitglieder, so muss innerhalb von sechs Wochen eine Mitgliederversammlung stattfinden, in der mindestens ein weiteres Mitglied in den geschäftsführenden Vorstand zu wählen ist. Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstands vor Ablauf der Amtszeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Mitglieder zu berufen, welches bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt bleibt.
Die Mitgliederversammlung kann Vorstandsmitglieder abwählen. Ein Abwahlantrag gilt als angenommen, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder zustimmen. Sinkt die Zahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands durch die Abwahl auf zwei Mitglieder, ist umgehend mindestens ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstands zu wählen. Kommt es nicht zu einer 2/3-Mehrheit für dieses weitere Vorstandsmitglied, so bleibt das abgewählte Vorstandsmitglied kommissarisch im Amt.
Gemäß § 34 BGB hat das Vorstandsmitglied kein Stimmrecht, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die seine Person betreffen.
Der Vorstand leitet die Vereinsarbeit und legt entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung die Einzelheiten der Vereinsarbeit fest. Zu den Aufgaben des Vorstands gehört insbesondere:
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einer Mehrheit von 75% der anwesenden Mitglieder gefasst und sind zu protokollieren. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.
Der Vorstand kann seine Sitzungen abhalten und Beschlüsse fassen, indem sich die Vorstandsmitglieder fernmündlich oder per Video-Konferenz zusammenfinden. Möglich ist auch, dass sich ein oder mehrere Vorstandsmitglieder an einem Ort zusammenfinden und mit weiteren Vorstandsmitgliedern zur Abhaltung der Sitzung bzw. zwecks Beschlussfassung – fernmündlich und/oder per Video-Konferenz – in Kontakt treten.
Die Mitglieder des Vorstands erhalten Ersatz ihrer Auslagen (z.B. Reisekosten), soweit diese notwendig sind und durch Vorlage steuerlich, insbesondere gemeinnützigkeitsrechtlich anerkennungsfähiger Belege nachgewiesen sind.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich vor Beginn des Gartenjahres zu Beginn des Kalenderjahres statt.
Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe des Zwecks und der vorläufigen Tagesordnung einzuberufen. Die elektronische Form genügt.
Die Versammlung wählt mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung den Versammlungsleiter und einen Protokollführer. Das Protokoll geht den Mitgliedern in elektronischer Form zu.
Entscheidungen sollten im Konsens getroffen werden. Ist das nicht möglich, so werden die Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist die Mitgliederversammlung bei einer Anwesenheit von mindestens 20 % der ordentlichen Mitglieder oder ihrer bevollmächtigten Vertreter beschlussfähig. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
Der Vorstand beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.
Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, soweit diese Satzung nichts Abweichendes vorsieht.
Außerhalb von Mitgliederversammlungen können Beschlüsse – auch satzungsändernde –, soweit nicht zwingendes Recht eine andere Form vorschreibt, durch mündlich, fernmündlich, schriftlich, mittels Telefax, per E-Mail oder in anderer vergleichbarer Form durchgeführte Stimmabgabe sowie durch Abstimmung unter Beteiligung verschiedener zulässiger Kommunikationsmittel – auch in Kombination mit der Beschlussfassung in Mitgliederversammlungen – gefasst werden, wenn 50% der ordentlichen Mitglieder der Abstimmung in dem jeweiligen Verfahren zustimmen. Die vorstehende Zustimmung kann mündlich, fernmündlich, schriftlich, mittels Telefax, per E-Mail oder in anderer vergleichbarer Form abgefragt und erklärt werden, ohne dass es zur Einholung der Zustimmung einer Mitgliederversammlung bedarf. Findet eine Beschlussfassung per Kombination von Mitgliederversammlung und von durch mündlich, fernmündlich, schriftlich, mittels Telefax, per E-Mail oder in anderer vergleichbarer Form durchgeführter Stimmabgabe statt, sind zwecks Feststellung der Beschlussfähigkeit und des Abstimmungsergebnisses nur solche Stimmabgaben zu berücksichtigen, die vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand oder Versammlungsleiter eingegangen sind.
Abstimmungsergebnisse bei Beschlussfassungen werden – unabhängig von dem Verfahren der Beschlussfassung (Mitgliederversammlung, schriftliches Verfahren etc.) – durch das von dem/der Protokollführer/in und dem/der Versammlungsleiter/in zu unterzeichnende Protokoll festgestellt.
Der Verein finanziert die Durchführung seiner Aufgaben durch Beiträge, Umlagen, Spenden, öffentliche Zuschüsse und andere finanzielle Mittel, soweit sie gemeinnützigen Zwecken entsprechen.
Sollten Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das gleiche gilt, wenn sich in den Bestimmungen der Satzung eine Lücke herausstellen sollte. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Gründungsmitglieder bei Vereinsgründung gewollt haben (dem Zweck des Vereins entspricht). Insbesondere ist der Solidargedanke zu berücksichtigen.
Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger haften nur für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, wenn diese vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit entstanden sind.